Im September werden die neuen Jugend- sprecher:innen gewählt. Alle Jugendlichen der Pfarrei zwischen 16 und 26 Jahren können wählen und gewählt werden.
Nach Beschluss des Pfarrgemeinderats wird es dazu eine Wahlversammlung geben, auf der die Jugendsprecher:innen gewählt werden. Die Einladung dazu werden den wahlberechtigten Jugendliche per Post mitgeteilt.
Wahlversammlung
die Wahlversammlung zur Jugendsprecher:innenwahl 2022 findet am 18. September 2022 ab 18 Uhr am Kirchort Maria Hilf statt. Wir beginnen mit einem Jugendgottesdienst, an dem um ca. 19 Uhr die Wahl anschließt. Danach gibt es die Wahlparty.
Weitere Informationen
Jugendsprecher*in – Was ist das?
Der:Die Jugendsprecher:in vertritt die Interessen der Jugendlichen im Pfarrgemeinderat. Der Pfarrgemeinderat ist das gewählte Gremium in einer Pfarrei, das alle Fragen, die die pastorale Arbeit in der Pfarrei betreffen, gemeinsam mit dem Pfarrer berät und entscheidet. Weil wichtig ist, dass bei diesen Entscheidungen auch die Perspektiven von Jugendlichen vorkommen, können sich die Jugendlichen eine eigene Vertretung wählen. Das ist der:die Jugendsprecher:in. Jugendsprecher:innen haben im Pfarrgemeinderat Stimmrecht. Es muss in der Pfarrei auch ein Budget für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden, sodass der PGR und / oder die Jugendlichen Aktionen planen können.
Was tut der*die Jugendsprecher*in?
Der:Die Jugendsprecher:in im Pfarrgemeinderat
bringt zu allen Fragen die Perspektive der Kinder und Jugendlichen in der Pfarrei ein;
informiert den Pfarrgemeinderat dar- über, was die Kinder und Jugendlichen beschäftigt, was ihnen wichtig ist, was sie sich von der Pfarrei wünschen und was sie auf die Beine stellen;
sorgt dafür, dass sich der Pfarrgemein- derat mit Themen beschäftigt, die für Kinder und Jugendliche wichtig sind. Das heißt, der:die Jugendsprecher:in nimmt an den Pfarrgemeinderats- sitzungen teil. Das kostet Zeit und Mühe, aber es lohnt sich! Man lernt viel darüber, wie man seine Interessen vertritt, kennt die wichtigen Leute in der Pfarrei und kann mit Leuten, die selbst sehr engagiert sind, zusammen etwas für die Pfarrei tun.
Wer wird zur Wahl eingeladen?
Eingeladen werden alle wahlberechtigten Jugendlichen.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle katholischen Jugendlichen; die in der Pfarrei wohnen oder in der Pfarrei aktiv sind und am Wahltag mindestens 14, höchstens 26 Jahre alt sind (§ 1 WO J).
Wer kann gewählt werden?
Alle Katholik:innen, die am Tag der Jugendsprecherwahl mindestens 16 Jahre alt sind und in der Pfarrei wohnen oder in der Jugendarbeit der Pfarrei aktiv sind. Die Kandidat:innen dürfen nicht in einer anderen Pfarrei für den Pfarrgemeinderat oder für das Amt des:der Jugendsprecher:in kandidieren (§ 2 WO J).
Wer ist vorschlagsberechtigt?
(§ 5 Abs. 2 WO J) Vorschlagsberechtigt sind
alle, die auch wahlberechtigt sind
die Pfarrjugendleitung (falls vorhan- den)
das für die Jugendarbeit zuständige Mitglied des Pastoralteams
Wer kann zur Wahl vorgeschlagen werden?
Alle Personen, die wählbar sind und ihr Einverständnis zur Kandidatur erklären. Wählbar sind alle Katholik:innen, die in der Pfarrei wohnen oder in der Jugendarbeit der Pfarrei tätig und am Tag der Jugendsprecherwahl mindestens 16 Jahre alt sind (§ 2 WO J). Kandidat*innen dürfen nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat oder für die Wahl zum*zur (stellvertretenden) Jugendsprecher*in in einer anderen Pfarrei kandidieren.
Wie und wann kann jemand vorgeschlagen werden?
Ein Wahlvorschlag muss von fünf wahlberechtigten Jugendlichen oder einer anderen vorschlagsberechtigten Person unterschrieben sein (§ 5 Abs. 2 WO J).
Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Jugendwahlausschuss eingereicht werden (§ 5 Abs. 3 WO J).
Vorgeschlagene Kandidat*innen erklären entweder schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich ihr Einverständnis mit der Kandidatur (§ 4 Abs. 4 WO J).
Kandidat:innen dürfen nicht Mitglied in einem anderen Pfarrgemeinderat sein und auch nicht für die Wahl zum*zur (stellvertretenden) Jugendsprecher*in in einer anderen Pfarrei kandidieren (§ 5 Abs. 5 WO J). Sie erklären das schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich vor Beginn der Wahlhandlungen.
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